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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die Grundlage einer dauernden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sondern ein anständiges Geschäftsgebahren, sowie eine gute Zusammenarbeit, die auf gegenseitigem Vertrauen basiert. Hier gilt der Grundsatz, den anderen nicht übervorteilen zu wollen und sich an getroffene Vereinbarungen zu halten. Dennoch ist es wichtig für alle Liefergeschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren, die im übrigen gelten sollen, so dass wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden auch im voraus für alle künftigen Geschäfte hiermit ausdrücklich widersprechen.

  1. Lieferungen frei Baustelle / frei Lager, bedeutet Anlieferung ohne Abladen soweit befahrbar, außer es ist mit der Spedition Abladen vereinbart worden.

  2. Offensichtliche Mängel, Transportschäden (hier ist immer auch die Anzahl der beschädigten Ware zu nennen), Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet werden oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.

  3. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat unser Kunde die Wahl zwischen der Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.

  4. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Wir behalten uns ggf. vor nur mit 50% Vorkasse zu liefern.

  5. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gem. §6 der unverbindlichen Konditionenempfehlung des Bundesverbandes des Deutschen Baustoffhandels e. V. vom 01.04.1977.

  6. Bei Abholung der Ware duch den Käufer oder durch einen vom Käufer beautragten Dritten, trägt der Käufer bzw. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungstechnische Beladung der Ware. Insbesondere ist der Käufer bzw. der beauftragte Dritte für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich.

  7. Gerichtsstand ist Maulbronn.

 

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